Fristen & Termine

Abgabefristen 2026/2027: Der 31. Juli steht vor der Tür — und was danach kommt

Am 31. Juli 2026 endet die Frist für nicht beratene Fälle des VZ 2025 — beratene Fälle folgen am 1. März 2027. Alle Stichtage, der automatische Verspätungszuschlag nach § 152 AO und wie Kanzleien ihr Fristenmanagement entschärfen.

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Die nächsten Stichtage im Überblick

Mit dem Auslaufen der Corona-Sonderregelungen gelten wieder die regulären Abgabefristen des § 149 AO. Für Kanzleien und ihre Mandanten sind aktuell zwei Termine entscheidend:

  • 31. Juli 2026: Abgabefrist für die Steuererklärungen des Veranlagungszeitraums 2025 für alle, die nicht steuerlich beraten sind (§ 149 Abs. 2 AO).

  • 1. März 2027: Abgabefrist für den Veranlagungszeitraum 2025 in beratenen Fällen. Regulär wäre der letzte Februartag — der 28. Februar 2027 fällt jedoch auf einen Sonntag, sodass die Frist nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag rutscht.

  • Bereits abgelaufen: Die Frist für beratene Fälle des VZ 2024 endete am 30. April 2026. Wer hier noch offene Mandate hat, sollte priorisiert nacharbeiten — die Verspätungszuschläge laufen.

Der Verspätungszuschlag: Seit 2019 kein Ermessen mehr

§ 152 AO wirkt in vielen Fällen automatisch — das wird in der Mandantenkommunikation immer noch unterschätzt:

  • Höhe: 0,25 % der festgesetzten Steuer (abzüglich Vorauszahlungen und Abzugsbeträge) pro angefangenem Verspätungsmonat, mindestens 25 € pro Monat, gedeckelt bei 25.000 €.

  • Automatik: In nicht beratenen Fällen greift der Zuschlag zwingend, wenn die Erklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Veranlagungsjahres eingeht; in beratenen Fällen nach 19 Monaten. Ein Ermessensspielraum des Finanzamts besteht dann nicht mehr.

  • Dazu kommen können: Zwangsgelder und — bei festgesetzten Nachzahlungen — Nachzahlungszinsen nach § 233a AO.

Fristverlängerung: eng, aber nicht unmöglich

Eine Verlängerung über die gesetzlichen Termine hinaus ist nur noch auf begründeten Antrag möglich (§ 109 AO) — etwa bei schwerer Erkrankung oder fehlenden Unterlagen Dritter. Arbeitsüberlastung der Kanzlei genügt regelmäßig nicht. Der Antrag sollte vor Fristablauf gestellt und dokumentiert werden.

Fristenmanagement als Kanzleiprozess

Bei dreistelligen Mandantenzahlen entscheidet nicht das Wissen um die Fristen, sondern der Prozess:

  • Vollständigkeit vor Bearbeitung: Der häufigste Verzögerungsgrund sind fehlende Mandantenunterlagen. Ein systematischer Belegabruf mit Erinnerungsstufen — idealerweise digital — verschafft Monate Vorlauf.

  • Fristen je Mandant sichtbar machen: Eine zentrale Fristenübersicht mit Ampellogik (grün/gelb/rot) zeigt auf einen Blick, wo es brennt — statt Excel-Listen, die nur eine Person pflegt.

  • Priorisierung nach Risiko: Mandate mit hoher erwarteter Nachzahlung zuerst — dort schlägt der 0,25-%-Zuschlag am stärksten zu.

  • Q4 als Pufferzone einplanen: Wer die beratenen Fälle des VZ 2025 erst im Februar 2027 anfasst, hat keinen Spielraum für Rückfragen mehr.

Fazit

Die Rückkehr zu den Regelfristen plus der automatisierte Verspätungszuschlag machen Fristenmanagement zur Prozessfrage. Kanzleien, die Belegabruf und Fristenübersicht digitalisieren, verwandeln den jährlichen Endspurt in planbare Arbeit — und ersparen ihren Mandanten vermeidbare Zuschläge.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand Juli 2026 wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Quellen: §§ 108, 109, 149, 152, 233a AO.

Über Valyr: Valyr macht Fristen und Belegstände je Mandant sichtbar: automatischer Belegeingang, Erinnerungen an säumige Mandanten und eine Fristenübersicht mit Ampellogik direkt in der Mandantenakte. Mehr zur Pilotphase.